Das wurde mit Sicherheit nachträglich gemacht und kann bei uns in Deutschland Ärger bereiten. Hier mal was von der Dekra zu dem Thema: Bei Fahrzeugscheiben handelt es sich um gemäss §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige Teile. Zu einer Veränderung von Scheiben hat der Gesetzgeber im "Verkehrsblatt" (Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums) klar Stellung bezogen: VKBL 1993 Nr. 173: §§ 19 Abs. 2,22a, und 40 StVZO; Kennzeichnung von Scheiben als Diebstahlschutz Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder anderer Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs. 2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß die nach Art und Größe (maximal 1 000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen. Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein im Rahmen einer Betriebserlaubnis erfolgt ist. Die Veränderung der Scheibe ist demzufolge leider unzulässig. Mit freundlichen Grüßen, DEKRA Automobil GmbH AP7 Betriebsmittel und Infosysteme Grüße von der Ostalb, Robert |