Hallo, ich habe die seitlichen Lampen montiert, die vorne weiß und hinten rot leuchten und mit dem Standlicht parallel geschaltet. D.h., sie leuchten beidseitig immer, wenn das Licht an ist (Stand-, Abblend und Fernlicht). Das ist sehr praktisch, weil ich jetzt (auch ohne modernen Piepser) nie wieder vergesse, dass Licht auszuschalten. Ich kenne natürlich den Links-Rechts-Schalter für diese Lampen, wollte aber die Leuchten bewusst als chices „Standlicht“ nutzen, zumal demnächst die eckigen Blink-Standlichter durch die runden „Nurblinker“ ersetzt werden. Daher nun die Frage nach der StVZO-gerechten Nutzung dieser Leuchten: Ersetzen die Leuchten ggf. das vordere Standlicht und müsste (wenn ja) nicht auch das Rücklicht in der oberen Schalterstellung „Standlicht“ ausgeschaltet bleiben? Ein Beitrag hier im Forum hat Ersteres bereits unter dem Hinweis des kürzer als 4m langen Fahrzeugs bejaht, ich finde aber nichts dazu in der StVZO. Diese Informationen habe ich gefunden und bekomme doch kein komplettes Bild zusammen: Wiki sagt: „Einbauvorschriften (für Standlicht) sind für Deutschland in § 51 StVZO geregelt. Die vereinfachte Beschreibung der Einbaugrenzen sieht so aus: - vertikal: Unterkante min. 35 cm von unten, Oberkante max. 150 cm von unten - horizontal: Außenkante max. 40 cm Abstand von der äußersten Fahrzeugkante; min. 60 cm Leuchtenabstand zueinander.“ Diese 60 cm habe ich in der StVZO allerdings nicht entdeckt. Dort steht: § 17 Beleuchtung: „(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.“ Frage: Benötigt man dann noch ein Standlicht, wenn beidseitig das Parklicht leuchtet? § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze sagt in Abschnitt (5): Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für Parkleuchten. ! In der StVZO habe ich noch gefunden, daß - nach § 51a Seitliche Kenntlichmachung und § 51b Umrissleuchten immer gelb sind. ...betrifft also nicht die weiß-roten Leuchtkörper. Wer weiß mehr? Grüße, Alex |